Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen bleiben (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 6 zu Art. 19 VRPG). Nachdem das vorhandene Beweismaterial gewürdigt und damit der Sachverhalt festgestellt wurde, ist das Recht von Amtes wegen anzuwenden und die Verfügung zu erlassen. Zu bedenken bleibt, dass die Untersuchungspflicht im Bereich des Massenverfahrens (wozu nebst der Veranlagung der direkten Steuern auch die Veranlagung der Liegenschaftssteuern zählt) auch faktische Grenzen kennt. Die verfügende Behörde ist angesichts des Arbeitsanfalls in Massenverfahren nicht verpflichtet, jeder Verästelung des Einzelfalls nachzugehen.