3.3.3 Grundsätzlich hat die verfügende Gemeinde nach Art. 18 VRPG den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungspflicht). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist beweisbedürftig. Eine Tatsache kann dann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde auf Grund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist, dass diese besteht. Absolute Gewissheit ist dabei nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen bleiben (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.