38 VRPG zu sistieren, bis der neue (höhere) amtliche Wert pro 2016 definitiv festgestanden wäre. Im Wesentlichen bleibt im vorliegenden Fall somit abzuklären, ob entschuldbar ist, dass die Gemeinde den Sachumstand (Vorliegen von ausserordentlichen Neubewertungsgründen betreffend das Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 2.________ mit Wirkung auf die Steuerperiode 2016) nicht näher abgeklärt hat und deshalb verpasste, das Verfahren zur Festsetzung der Liegenschaftssteuern pro 2016 zu sistieren.