Der Gemeinde bleibt damit höchstens vorzuwerfen, mit der Steuerverwaltung (oder der Rekurrentin) den Sachumstand nicht näher abgeklärt zu haben, ob betreffend das Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 2.________ tatsächlich Neubewertungsgründe nach Art. 183 StG mit Wirkung für die Steuerperiode 2016 vorhanden waren. Bei Kenntnis um die eingetretenen Neubewertungsgründe wäre für die Gemeinde schliesslich verfahrensrechtlich angezeigt gewesen, das Liegenschaftssteuerverfahren pro 2016 gestützt auf Art. 38 VRPG zu sistieren, bis der neue (höhere) amtliche Wert pro 2016 definitiv festgestanden wäre.