3.3.2 Die Gemeinde ist nicht zuständig für die Vornahme einer ausserordentlichen Neubewertung. Sie hat der dafür zuständigen Steuerverwaltung lediglich gestützt auf Art. 183 Abs. 3 StG Änderungen zu melden, die unter Umständen zu einer ausserordentlichen Neubewertung führen könnten. Damit ist der Gemeinde das Wissen um den Sachumstand nicht direkt zuzurechnen, dass auf dem Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 2.________ effektiv Neubewertungsgründe nach Art. 183 StG eingetreten waren. Der Gemeinde bleibt damit höchstens vorzuwerfen, mit der Steuerverwaltung (oder der Rekurrentin) den Sachumstand nicht näher abgeklärt zu haben, ob betreffend das Grundstück D.________ Gbbl.