-4- 31. Dezember 2016 erfahren hat. Diese Tatsache ist dabei nicht erst nach der Verfügung vom 31. Dezember 2016 entstanden (was eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ausschliessen würde, vgl. E. 3.3), zumal das auslösende Ereignis für die ausserordentliche Neubewertung bereits die im Jahr 2016 auf dem Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 2.________ eingetretenen Neubewertungsgründe nach Art. 183 StG waren.