3.3.1 Im vorliegenden Fall ist der neue, von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung amtliche Bewertung (Steuerverwaltung), am 8. Januar 2018 mit Wirkung ab der Steuerperiode 2016 festgesetzte amtliche Wert die erhebliche Tatsache i.S.v. Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG, von welcher die Gemeinde erst nachträglich, d.h. nach Erlass ihrer Verfügung vom