3.3 Nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG kann die Gemeinde ein rechtskräftig erledigtes Verfahren von Amtes wegen wieder aufnehmen, wenn sie nachträglich von erheblichen Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind. Das Zurückkommen auf ein rechtskräftig erledigtes Verfahren durch die Gemeinde ist damit lediglich dann möglich, soweit die Gemeinde es im ursprünglichen Verfahren aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat, einen Sachumstand oder ein Beweismittel abzuklären bzw. einzubringen.