3.2 Bei der Liegenschaftssteuer handelt es sich um eine fakultative Gemeindesteuer (Art. 258 StG). Nach Art. 268 Abs. 2 StG setzen die Gemeinden die Nachsteuern im Bereich der fakultativen Gemeindesteuern fest. Das einschlägige LST-Reglement der Gemeinde sieht keine Nachsteuererhebung vor und die Nachsteuervorschriften des StG finden mangels expliziten Verweises keine Anwendung auf die fakultativen Gemeindesteuern. Ein allfälliges "Nachsteuerverfahren" richtet sich damit nach den allgemeinen Vorschriften des VRPG (Michel Iff in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 3 zu Art. 268 StG).