bruch, indem er es ermöglicht, auf formell und materiell rechtskräftige Verfügungen zurückzukommen. Den Zweck, einen Steuerausfall infolge einer Unterbesteuerung zu beheben, verfolgt dabei grundsätzlich die Nachsteuererhebung (Markus Reich, a.a.O., N. 115 zu § 26). Demnach bleibt zu prüfen, ob eine gesetzliche Grundlage besteht, nach welcher die Gemeinde die Verfügung vom 31. Dezember 2016 zu Ungunsten der Rekurrentin noch abändern durfte.