3. Die Gemeinde führt dazu aus, dass die Liegenschaftssteuer jedenfalls neu festgesetzt werde, soweit der amtliche Wert am Stichtag als Folge einer ausserordentlichen Neubewertung nachträglich gestützt auf Art. 181 Abs. 1 StG korrigiert werde (Bst. B). Die Gemeinde vertritt damit sinngemäss den Standpunkt, dass die Verfügung vom 31. Dezember 2016 angepasst werden musste, um dem Legalitätsprinzip zu entsprechen. Schliesslich hatte sich der amtliche Wert des Grundstücks, auf dessen Basis die Liegenschaftssteuer erhoben wird (Art. 260 StG bzw. Art. 4 des Liegenschaftssteuerreglement der Gemeinde D.________ vom 17. Dezember 2001 [LST-Reglement], einsehbar unter: