Im vorliegenden Fall seien allerdings weder ein Berichtigungsgrund noch Nachsteuergründe ersichtlich, weshalb die Verfügung vom 31. Dezember 2016 nicht mehr geändert werden könne. Auch aus dem subsidiär anwendbaren Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) ergebe sich nichts anderes. D. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2018 beantragt die Gemeinde sinngemäss, dass der Rekurs abzuweisen sei. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018. -2- E. Die Rekurrentin hat darauf verzichtet, zur Vernehmlassung der Gemeinde Stellung zu nehmen.