C. Dagegen hat die Rekurrentin (vertreten von der C.________ AG) am 5. Juni 2018 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragt, dass der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2018 aufzuheben sei. Zur Begründung bringt sie vor, dass die rechtskräftige Verfügung vom 31. Dezember 2016 alleine im Rahmen einer Berichtigung oder der Nachsteuer nachträglich zu ihren Ungunsten geändert werden könne. Im vorliegenden Fall seien allerdings weder ein Berichtigungsgrund noch Nachsteuergründe ersichtlich, weshalb die Verfügung vom 31. Dezember 2016 nicht mehr geändert werden könne.