B. Gegen die Verfügung vom 14. April 2018 hat die Rekurrentin bei der Gemeinde Einsprache erhoben und gerügt, dass die Abänderung der rechtskräftigen Verfügung vom 31. Dezember 2016 gegen kantonales Recht verstosse. Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 hat die Gemeinde die Einsprache abgewiesen. Die Gemeinde führte aus, dass infolge einer ausserordentlichen Neubewertung am 8. Januar 2018 ein neuer amtlicher Wert für das Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 2.________ (gültig ab der Steuerperiode 2016) festgesetzt worden und in Rechtskraft erwachsen sei. Folglich sei dieser korrigierte amtliche Wert nun neu massgebend für die Festsetzung der Liegenschaftssteuern.