Mit Schreiben vom 15. November 2018 sind die Rekurrenten über eine mögliche Abweichung von der Veranlagung zu ihren Ungunsten informiert und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden (siehe Bst. G hiervor). Dementsprechend sind die Voraussetzungen für eine reformatio in peius vorliegend erfüllt. Rekurs und Beschwerde sind abzuweisen.