Damit weicht die Steuerrekurskommission zu Ungunsten der Rekurrenten von den Einspracheentscheiden ab, mit denen die Steuerverwaltung Liegenschaftskosten von CHF 58'264.-- zum Abzug zugelassen hat. Die Steuerrekurskommission kann im Rekursverfahren alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhörung der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern (sogenannte "reformatio in peius", Art. 198 Abs. 2 und 199 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG). Mit Schreiben vom 15. November 2018 sind die Rekurrenten über eine mögliche Abweichung von der Veranlagung zu ihren Ungunsten informiert und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden (siehe Bst.