5.6 Die ausgeschiedenen Anteile werterhaltender Kosten bei den verbleibenden Rechnungen für Gartenunterhalt, Baugerüst und Bodenbeläge Nr. 4, 7 und 11 erscheinen plausibel und sind auch von der Steuerverwaltung nicht in Zweifel gezogen worden. Die geltend gemachten Beträge, insgesamt ausmachend CHF 5'730.--, stellen demnach Liegenschaftsunterhalt dar. 5.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich für das Steuerjahr 2015 ein zulässiger Abzug für Liegenschaftsunterhalt in der Höhe von CHF 29'727.--: