5.5 Die (nicht in den Akten vorhandene) Rechnung der M.________ AG vom 31. August 2015 (Nr. 13) betrifft die Reparatur eines Rasenmäher-Roboters. Im Kanton Bern gelten bei selbst genutzten Liegenschaften die Kosten für das Rasenmähen (und damit auch die Kosten für Anschaffung und Unterhalt der dazu benötigten Geräte) als Einkommensverwendung und sind daher nicht abziehbar (Ausscheidungskatalog zum Merkblatt 5, Ziff. 9.1). Dass andere Kantone bezüglich Rasenmähens eine abweichende Praxis verfolgen, wird vom Bundesgericht als zulässig betrachtet (BGer 2C_390/2012 vom 7.8.2012, E. 2.2, in StR 2012, S. 691). Die geltend gemachten Kosten von CHF 764.-- sind daher nicht zum Abzug zugelassen.