-9- aufweist, wird nur ein Teil der Kosten als werterhaltend anerkannt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 85 zu Art. 32 DBG). Laut den Ausführungen im Merkblatt 5 zur steuerlichen Behandlung von Umbaukosten können die "Kosten für den Abriss und gleichwertigen Ersatz bestehender Installationen (Küche/Bad)" auch dann Liegenschaftsunterhalt darstellen, wenn der Grundriss der Wohnung verändert wurde. Vorausgesetzt wird, dass die neue Installation den gleichen "Funktionsstandard" hat wie die alte (Ziff. 5).