Es stellt sich die Frage, ob unter diesen Umständen überhaupt ein werterhaltender Anteil ausgeschieden werden darf. Unbestrittenerweise gilt der Ersatz von Haushaltsgeräten wie Waschmaschine, Geschirrspüler oder Kühlschrank als Unterhalt, sofern das Ersatzgerät nicht qualitativ besser ist, wobei ein (ursprünglich) zeitgemässes altes Gerät durch ein dem aktuellen Standard entsprechendes ersetzt werden darf (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 85 zu Art. 32 DBG). Die zitierte Literaturstelle erwähnt nebst den eigentlichen Geräten auch Einbauküchen.