Diese Kosten belaufen sich auf CHF 1'997.70 (pag. 80). Nicht als Liegenschaftsunterhalt zu berücksichtigen sind hingegen die Kosten für Anpassungen an der Blitzschutzanlage, die durch den Neubau notwendig geworden sind. 5.3 Die I.________ AG hat am 9. Oktober 2015 CHF 9'000.-- für Heizungs- und Sanitärinstallationen in Rechnung gestellt (Nr. 9, pag. 63). Gemäss Angaben der Rekurrenten entfallen CHF 2'000.-- auf die Totalsanierung des vorbestehenden Küchen- und Essbereichs sowie auf einen Anteil an der neuen Küche. Diese Kosten sind somit durch den wertvermehrenden Ausbau verursacht worden und können nicht abgezogen werden.