Die Auslagen, die für die Umnutzung des vorherigen Küchen- und Essbereichs angefallen sind, stellen nicht Liegenschaftsunterhalt dar, sondern wurden unmittelbar durch den wertvermehrenden Ausbau verursacht. In Frage käme allenfalls ein Abzug für energiesparende Massnahmen, die von den Rekurrenten zwar bei den Rechnungen der G.________ AG erwähnt ("Innendämmung der Aussenwände"), aber in keiner Weise nachgewiesen werden.