Die vier Rechnungen sind an sich wie Akontorechnungen gestaltet (wenn auch teilweise ohne den dafür typischen runden Betrag, siehe E. 4.4 hiernach). Von Akontorechnungen kann allerdings insoweit nicht gesprochen werden, als weder die D.________ AG noch die G.________ AG je eine detaillierte Schlussrechnung ausgestellt haben (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 19.9.2018).