4.2 Die Rekurrenten erklären hierzu, dass die Auftragssummen mit beiden Unternehmen pauschal vereinbart worden und daher keine detaillierten Abrechnungen notwendig gewesen seien (Rekursschrift vom 9.5.2018). Die Steuerrekurskommission hat die Rekurrenten mit Schreiben vom 15. November 2018 erneut aufgefordert, die deklarierten Unterhaltsarbeiten mit Werkverträgen, Arbeitsrapporten o.ä. zu belegen, soweit dies anhand der Rechnungen nicht möglich ist. Entsprechende Unterlagen sind nicht eingereicht worden (vgl. Eingabe vom 7.1.2019). Laut der am 7. Januar 2019 eingereichten Zusammenstellung der Rekurrenten hat