O., N. 77 zu Art. 123 DBG). Da die Kosten für Liegenschaftsunterhalt einen steuermindernden Abzug bewirken, sind sie von den Rekurrenten nachzuweisen. 4. Für das hier zu beurteilende Steuerjahr 2015 listeten die Rekurrenten in der Steuererklärung dreissig Rechnungen von Bauunternehmen im Gesamtbetrag von CHF 407'644.-- auf, wovon sie CHF 93'264.-- als abziehbare Unterhaltskosten ausschieden (pag. 114 f.). Im Re- kurs- und Beschwerdeverfahren haben die Rekurrenten eine überarbeitete Liste eingereicht und noch Unterhaltskosten von CHF 85'538.-- (21 %) geltend gemacht (Eingabe vom 7.1.2019, Beilage 1):