Merkblätter > Ein- kommens- und Vermögenssteuern" [abgerufen am 31.1.2019]). 3.2 Umfasst eine Aufwendung sowohl einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil (was häufig bei Umbauten an bestehenden Gebäuden zutrifft), ist die Aufwendung nur im Umfang des werterhaltenden Anteils zum Abzug zuzulassen. Die Anteile sind zu schätzen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 45 zu Art. 32 DBG).