2. In ihrer Eingabe vom 9. Mai 2018 haben sich die Rekurrenten ausschliesslich zum Abzug für Liegenschaftsunterhalt geäussert. Diese Frage wird im Folgenden zu beurteilen sein. Das Gleiche gilt für die von der Steuerverwaltung beantragte Erhöhung des steuerbaren Vermögens. Anders als noch im Einspracheverfahren, sind vor der Steuerrekurskommission die Aufrechnungen im Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht mehr bestritten, welche die Steuerverwaltung wegen zu Unrecht im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Art. 115a StG / Art. 37a DBG abgewickelten Lohnbezügen vorgenommen hat.