G. Die Steuerrekurskommission hat die Rekurrenten mit Schreiben vom 15. November 2018 noch einmal zur Einreichung von aussagekräftigen Unterlagen aufgefordert und zugleich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund des gegenwärtigen Aktenstands in Erwägung ziehe, einen Entscheid zu Ungunsten der Rekurrenten zu fällen. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 haben die Rekurrenten weitere Unterlagen eingereicht. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.