E. Am 19. September 2018 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass nach wie vor unklar sei, welche Arbeiten mit den umstrittenen Rechnungen im Detail fakturiert worden sind und es den beweispflichtigen Rekurrenten dementsprechend nicht gelinge, die Unrichtigkeit der nach Ermessen vorgenommenen Aufteilung in werterhaltende und wertvermehrende Liegenschaftskosten nachzuweisen. Zudem beantragt die Steuerverwaltung eine Erhöhung des steuerbaren Vermögens um CHF 212'000.--.