C. Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juli 2017 (pag. 36 ff.) wurde von der Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 10. April 2018 (pag. 1 ff.) vollumfänglich abgewiesen. In Bezug auf den gekürzten Abzug für Liegenschaftsunterhalt führte die Steuerverwaltung aus, dass bei mehreren Rechnungen nicht ersichtlich sei, welche Arbeiten damit fakturiert wurden. Es sei davon auszugehen, dass die strittigen Rechnungen "ausschliesslich auf dem Erweiterungsbau der Garage und Erdgeschoss gründen" würden, weshalb CHF 35'000.-- als nicht abzugsfähige Anlagekosten auszuscheiden seien (Vorbescheid vom 8.9.2017, pag.