Die Steuerverwaltung wich namentlich in zwei Punkten von der Selbstdeklaration der Rekurrenten ab: Zum einen verneinte sie bei zwei als nicht steuerbare Einkünfte deklarierten Beträgen von je CHF 21'150.-- die Voraussetzungen für das vereinfachte Abrechnungsverfahren gemäss den Gesetzesbestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und rechnete je CHF 19'828.-- beim Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf. Zum anderen reduzierte sie den geltend gemachten Abzug für Liegenschaftsunterhalt um CHF 35'000.--.