B. Mit Verfügungen vom 6. Juni 2017 wurden die Rekurrenten von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), für das Steuerjahr 2015 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 39'964.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 43'910.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt (pag. 39 ff.). Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 1'256'166.-- festgesetzt. Die Steuerverwaltung wich namentlich in zwei Punkten von der Selbstdeklaration der Rekurrenten ab: