37 DBG als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen zum Satz einer jährlichen Leistung zu veranlagen. Der Rekurs und die Beschwerde sind gutzuheissen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG).