8. Aus den Erwägungen folgt, dass der von der Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 29. März 2018 veranlagte Steuersatz nicht dem wirklichen behördlichen Willen entspricht und der Fehler im Ausdruck des tatsächlich gewollten Verfügungsinhalts mittels Berichtigung zu korrigieren ist. Dem Antrag der Rekurrentin auf Berichtigung des Steuersatzes ist deshalb stattzugeben und die IV-Rentenleistung der Pensionskasse H.________ 2015, inklusive Rentennachzahlung für die Jahre 2005 bis 2015 im Betrag von insgesamt CHF 193'276.--, ist gemäss Art. 43 StG sowie Art. 37 DBG als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen zum Satz einer jährlichen Leistung zu veranlagen.