Die unterlassene Anpassung des anwendbaren Steuersatzes resp. die Anwendung eines offensichtlich falschen Steuersatzes ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang als Fehler in der Willensäusserung, als Erklärungsirrtum resp. als Kanzleifehler zu qualifizieren, der einer Berichtigung zugänglich und zu korrigieren ist. 6. Nachdem die Anwendung des falschen Steuersatzes auf einen Erklärungsirrtum und nicht auf eine Nichtberücksichtigung der von der Rekurrentin zur Steuererklärung eingereichten Akten und Ausführungen zur Rentennachzahlung zurückzuführen ist, liegt keine grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und erübrigt sich diesbezüglich eine weitere Erörterung.