- 12 - licher Sicht korrekt erfolgten Willensbildung geführt hat. Die anlässlich der Korrektur des Einkommens vergessene, versehentlich versäumte Anpassung des anwendbaren Steuersatzes, welcher vom System im Regelfall zum vollen Betrag eingesetzt wird, widerspricht nach dem Gesagten der tatsächlich von der veranlagenden Person gewollten Aufrechnung einer Rentennachzahlung, welche als Standardfall einer Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen stets zum reduzierten Satz einer Jahresleistung zu besteuern ist. Die unterlassene Anpassung des anwendbaren Steuersatzes resp.