Das von der Steuerverwaltung vorgebrachte Argument, dass "die Steuerverwaltung die rechtliche Würdigung des Sachverhalts falsch vorgenommen (habe), indem sie Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG nicht angewendet (habe)" und der Fehler somit "bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes unterlaufen (sei)" erscheint vor diesem Hintergrund als wenig nachvollziehbare, unzutreffende und zu den Umständen des konkreten Sachverhalts im Widerspruch stehende Argumentation.