Im Gegenteil, hat die veranlagende Person erkannt, dass es sich um eine IV- Rentennachzahlung für mehrere Jahre handelt, kann sie gar nicht anders als zum reduzierten Satz zu veranlagen. Täte sie das bewusst nicht, dann stellte dies eine willkürliche Falschveranlagung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen dar und die Veranlagung litte an einem derart groben Verfahrensfehler, dass sie wohl als nichtig einzustufen wäre. Für eine willkürliche Falschveranlagung gibt es aber keinerlei Hinweise in den Akten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.