4.4 Im Gegensatz zur Revision kennt der Tatbestand der Berichtigung nur objektive Voraussetzungen. Subjektive Aspekte wie mangelnde Sorgfalt im Veranlagungsverfahren oder das Versäumen des ordentlichen Rechtsmittels seitens des Steuerpflichtigen spielen hingegen keine Rolle und stehen damit einer Berichtigung nicht entgegen (Martin E. Looser, a.a.O., N. 9d zu Art. 150 DBG).