Die vom Bundesgericht in älteren Entscheiden zum alten Recht vorgenommene ablaufbezogene Unterscheidung zwischen nicht berichtigungsfähigen Fehlern, die der vorangegangenen Kopfarbeit entspringen und berichtigungsfähigen Fehlern, die sich bei der den Veranlagungswillen vollziehenden Kanzleiarbeit ergeben, ist deshalb nach dem obgenannten neueren "leading case" nicht unbesehen auf die heutige Veranlagungspraxis übertragbar. Welchem herkömmlichen Veranlagungsbereich resp. welchem ursprünglichen Arbeitsabschnitt im Veranlagungsverfahren der Fehler zuzuordnen ist, kann deshalb für die Beurteilung der Berichtigungsfähigkeit nicht massgebend sein.