Diese Grenze sei im heutigen Veranlagungsprozess zunehmend verwischt, weshalb eine rein ablaufbezogene Betrachtungsweise zwecks Zuordnung des fehlerhaften Verfügungsinhalts zur Willensbildung resp. Willensäusserung, der heutigen Veranlagungspraxis nicht mehr gerecht werde. Dementsprechend lasse sich auch kaum in allgemeiner Weise sagen, ob ein Versehen einen berichtigungsfähigen Tatbestand darstelle oder nicht (vgl. -9- BGer 2C_519/2011 vom 24.2.2012, in StE 2012 B 97.3 Nr. 9 E. 3.5.2; vgl. auch Peter Locher, a.a.O., N. 3 zu Art. 150 DBG).