4.3 Gemäss dem Bundesgericht ist der heutige EDV-geprägte Veranlagungsprozess mit automatischer Datenübertragung, Berechnung der Steuer und Ausfertigung der Verfügung nicht mehr ohne Weiteres vertikal aufteilbar in einen Willensbildungsbereich, in dem das Veranlagungspersonal zwecks Ermittlung der Steuerfaktoren die eigentliche Kopfarbeit leistet und einen anschliessenden Willensäusserungsbereich mit bloss ausführender Handarbeit des Kanzleipersonals. Diese Grenze sei im heutigen Veranlagungsprozess zunehmend verwischt, weshalb eine rein ablaufbezogene Betrachtungsweise zwecks Zuordnung des fehlerhaften Verfügungsinhalts zur Willensbildung resp.