Verfügungsfehler sind keiner Berichtigung zugänglich. Solch ein Fehler in der Willensbildung liegt dann vor, wenn die fehlerhafte Verfügung seitens der Behörde so gewollt war, wie sie zum Ausdruck gebracht wurde, aber auf einer unzutreffenden tatbestandlichen oder rechtlichen Würdigung beruhte. Eigentliche Veranlagungsfehler können nicht berichtigungsweise, sondern nur auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend gemacht werden. Dabei ist betreffend die spätere Berichtigungsfähigkeit des Fehlers unbeachtlich, ob für die steuerpflichtige Person erkennbar war, dass sich die Behörde in einem Sach- oder Rechtsirrtum, mithin in einem Grundlagenirrtum, befunden hat.