4.2 Fehler, die anlässlich der Willensbildung, der eigentlichen "Kopfarbeit" bei der Veranlagung, entstehen und die einen fehlerhaften Veranlagungswillen zur Folge haben, z.B. Fehler infolge unrichtiger Sachverhaltsermittlung, unrichtiger Auslegung oder Rechtsanwendung, stellen hingegen Veranlagungsfehler resp. Verfügungsfehler dar. Aus Sicht der Irrtumslehre handelt es sich dabei nicht um Erklärungsirrtümer, sondern um Grundlagenirrtümer. Verfügungsfehler sind keiner Berichtigung zugänglich.