Wesentlich ist dabei stets, dass mit der Berichtigung nur ein Erklärungsfehler beseitigt und dabei klargestellt wird, was bereits bei Verfügungserlass von der Steuerverwaltung resp. der veranlagenden Person tatsächlich gewollt war und galt (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 1 zu Art. 150 DBG).