-8- Darunter fallen Versehen bei der Festlegung der Steuerfaktoren (Einkommen, Reingewinn, Vermögen, Kapital) oder bei der eigentlichen Ausfertigung der Veranlagung am Bildschirm (vgl. BGer 2C_519/2011 vom 24.2.2012, in StE 2012 B 97.3 Nr. 9 E. 3.4.3; IFF Forum für Steuerrecht, 2019/2 S. 96; Martin E. Looser, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 150 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 3 ff. zu Art. 150 DBG). Wesentlich ist dabei stets, dass mit der Berichtigung nur ein Erklärungsfehler beseitigt und dabei klargestellt wird, was bereits bei Verfügungserlass von der Steuerverwaltung resp.