4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung kann von berichtigungsfähigen Schreibversehen und Rechnungsfehlern, sog. Kanzleifehlern, jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Fehler nicht der Willensbildung der Behörde, sondern einzig einem eigentlichen Erklärungsirrtum, der Willensäusserung, dem sprachlichen oder rechnerischen Ausdruck des gefassten Veranla- gungs-Willens zuzuordnen sind. Wenn also das Geschriebene, resp. der Inhalt der Veranlagungsverfügung, nicht dem an sich Gewollten entspricht. Kennzeichnend für berichtigungsfähige Kanzleifehler ist nach dem Gesagten, dass sie bei der behördlichen "Handarbeit" auftreten.