Sinn und Zweck der Berichtigung besteht darin, leicht feststellbare und leicht korrigierbare Schreibversehen wie Übertragungs- und Ablesefehler sowie blosse Rechnungsfehler, welche die Verfügung resp. den Entscheid zu einem materiell gesetzwidrigen Hoheitsakt machen, trotz eingetretener formeller Rechtskraft möglichst unkompliziert korrigieren zu können (Martin E. Looser, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 150 DBG).