SR 642.14]). Es handelt sich dabei wie bei der Revision um ein ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden von der Behörde, der sie unterlaufen sind, innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten oder zulasten der Steuerpflichtigen korrigiert bzw. berichtigt werden können. Sinn und Zweck der Berichtigung besteht darin, leicht feststellbare und leicht korrigierbare Schreibversehen wie Übertragungs- und Ablesefehler sowie blosse Rechnungsfehler, welche die Verfügung resp.