4. Alternativ zur Revision verlangt die Vertreterin eine Korrektur des auf die Rentenzahlung angewandten Steuersatzes mittels einer Berichtigung. Die Berichtigung ist in Art. 205 Abs. 1 StG und Art. 150 Abs. 1 DBG geregelt (vgl. auch Art. 52 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]).